Die nachfolgenden Angaben meinerseits sind ohne Gewähr und basieren lediglich auf meinen Erfahrungen aus meinem Studium.
Mal von jeglichen Begleitkosten abgesehen, wird es schwierig sein, den Anspruch durchzusetzen, sollte das Paket tatsächlich verschickt worden sein. Da es sich um einen Kaufvertrag zwischen Verbrauchern handelt, ist das normale Kaufrecht anzuwenden. Demnach besagt § 447 I
Zitat(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Sollte das Paket unversichert versendet worden sein, könnte möglicherweise § 447 II eine Rolle spielen.
Zitat(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
Sollte bei fehlender Quittung weiterhin der Verdacht des Betrugs bestehen, könnten Schadensersatz wegen Nichtleistung und/oder der Rücktritt Anwendung finden, allerdings müssten dafür jeweils die Voraussetzungen geprüft werden. Allerdings könnte ich das frühestens morgen versuchen, es ist nämlich schon etwas arg spät und vielleicht auch gar nicht notwendig.